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Begriffsdefinition des Desinfektors

Staatlich geprüfter Desinfektor1. Bedarf an Desinfektoren Der staatlich anerkannte Desinfektor / die staatlich anerkannte Desinfektorin (im weiteren als Desinfektor bezeichnet) ist die durch staatlichen Anerkennungsbescheid ausgewiesene Fachkraft für Desinfektion. Sie verfügt über die besondere Sachkunde gemäß § 17 Abs. 2 IfSG. Der Desinfektor ist befähigt, Infektionsmaßnahmen bei übertragbaren Krankheiten nach IfSG - Infektionsschutzgesetz (2001) selbständig durchzuführen. 2. Arbeitsbereiche des Desinfektors  Krankenanstalten, Krankentransport- und Rettungsorganisationen, Feuerwehr, Pflegeheime, Wäschereien für Krankenhauswäsche, Gesundheitsämter, Lebensmittelproduktionsbetriebe, Badeeinrichtungen, Hotels, Massenquartiere, Bestattungsunternehmen, Gebäudereinigungsbetriebe und ähnliche Dienstleister, Justizvollzug, Veterinäruntersuchungsämter, Schlachthöfe, Massentierhaltungen, Tierversuchseinrichtungen, Tierheime, Tierkörperbeseitigungseinrichtungen, pharmazeutische Betriebe und andere mehr. Insbesondere Krankenhäuser und Gesundheitsämter sollten für ihren jeweiligen Aufgabenbereich über Desinfektoren verfügen. Im Krankenhaus sollen Desinfektoren fachlich der Krankenhaushygiene zugeordnet werden. Der Krankenhausdesinfektor ist gemäß Ziffer 5.4 der BGA-Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention Mitglied der Hygienekommission. 3. Aufgaben Der Desinfektor führt auf Veranlassung des Auftraggebers Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Ermittlung tierischer Schädlinge durch. Er veranlasst die Bekämpfung tierischer Schädlinge durch Fachkräfte. Er ist fachlich in der Lage, hygienische Untersuchungen zur Verhütung von Infektionen und anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen laut Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention durchzuführen. Je nach Einsatzgebiet kann der Desinfektor im Krankenhaus auf Weisung der für die Krankenhaushygiene Verantwortlichen, folgende Aufgaben wahrnehmen: 3.1 Durchführung und/oder Mitwirkung bei der Überwachung:  - der Maßnahmen gemäß des Infektionsschutzgesetzes - Der Flächendesinfektionsmaßnahmen im Rahmen von Wartungs-, Reparaturen und Umbaumaßnahmen - Der Desinfektion wasserführender Systeme - der Abwasser- und Abfalldesinfektion - der Desinfektionsmitteldosieranlagen - der Sterilisation - der Wirksamkeitskontrolle von Dekontaminations-, Desinfektionsund Sterilisationsverfahren (siehe Anlage zu Ziffer 5.6 der Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention). 3.2 Mitarbeit - in der Hygienekommission (bezüglich Desinfektionsgeräten, -mitteln und -Verfahren) - bei der Durchführung von Umgebungsuntersuchungen im Krankenhaus, z. B. Abklatschproben, Luftkeimuntersuchungen, Partikelzählungen, unterstützend nach Weisung - bei der Erfassung und Hygienewartung infektionsrelevanter Geräte und Apparaturen (einschl. RLT-Anlagen) - bei der Ausarbeitung von Desinfektions- und Reinigungsplänen - bei Bau-, Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen - bei der Überwachung der Badewasserqualität - bei der Schädlingsermittlung, -kontrolle. 3.3 Mitwirkung bei der Beratung/Unterweisung  - in Fragen der Schlussdesinfektion, der laufenden Desinfektion, der Hände-, Flächen-, Raum-, Instrumenten- und Gerätedesinfektion - bei der Beschaffung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie von wiederaufzubereitenden Gütern, Reinigungs-, Desinfektions-, Entwesungs- und Sterilisationsgerätschaften. 4. Ausbildung Im Rahmen der Krankenhaushygiene und Infektionsprävention kommt der Ausbildung von staatlich anerkannten Desinfektoren eine besondere Bedeutung zu. 4.1 Zweck der Ausbildung - Die Desinfektorenausbildung soll Personen mit geeigneter Schulbildung durch Vermittlung qualifizierter Kenntnisse, Verhaltensweisen, insbesondere praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten in die Lage versetzen, Desinfektions-, Sterilisations- und Schädlingsermittlungsmaßnahmen durchzuführen und/oder zu überwachen und beratend und kontrollierend bei infektions-prophylaktischen Maßnahmen mitzuwirken. Dies setzt die Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen voraus, insbesondere im Sinne des IfSG im Rahmen der Desinfektion, der Sterilisation, der Schädlingskunde, des Arbeitsschutzes und der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen. 4.2 Ziel der Ausbildung - Ziel der Ausbildung ist der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Anerkennung als "Staatlich anerkannter Desinfektor" und der besonderen Sachkunde gemäß IfSG.

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